19 Nov. RECHTE UND LEISTUNGEN DER FLÜCHTLINGE IN EINEM ERSTAUFNAHMEZENTRUM “CAS”
Schaffen wir Klarheit über die Erstaufnahmezentren “CAS”
Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – in ihrer Fassung nach der Aufnahme des Zusatzprotokolls im Jahr 1967 – definiert einen Flüchtling als Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenloseinfolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der tägliche pro-Kopf-Geldbeitrag
Die Betreiber eines Erstaufnahmezentrums “CAS” bekommen durch die Präfekturen eine staatliche Rückzahlung in Höhe von 35€ je Asylsuchende, den sie aufnehmen.
Von diesem Betrag bekommt jeden Tag jeder Asylsuchende 2,50€ für kleine persönliche Ausgaben direkt.
Der tägliche Geldbeitrag, der den Betreibern zusteht, muss verwendet werden, um den Asylsuchenden einige Dienstleistungen anbieten zu können, wie zum Beispiel:
Materielle Aufnahme: Unterkunft und Verpflegung, Kleidungen, Körperpflege, etc.;
Sprachliche und kulturelle Mediation (Italienischkurs: 10 Stunden pro Woche);
Rechtsschutz (mit spezialisierten Anwälten);
Medizinische Versorgung und Psycho-soziale Betreuung in Zusammenarbeit mit den dafür verantwortliche Staatsdienste;
Beratung bei dem Zugang zu den lokalen Dienstleistungen.
Darüber inhaus werden mittels des täglichen Geldbeitrags die Ausgaben für die Mitarbeiter, die sich um die Flüchtlinge in den Zentren kümmern. Ab dem 60. Tag nach dem Stellung des Asylantrags kann jede Person, die in Italien aufgenommen wurde, wie ein europäischer Bürger legal arbeiten.